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WAS IHNEN IHR GELD WERT IST

Am 1.7.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten.
Das RVG tritt an die Stelle der BRAGO und ist Teil des Pakets zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Durch dieses Gesetz soll das Kostenrecht einfacher und transparenter gestaltet werden.

Seit dem 1.7.2004 bemessen sich daher die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Rechtsanwalt kann weitere zusätzliche Honorare von seinem Auftaggeber dann fordern, wenn er mit diesem eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen hat.

Darüber hinaus ist es möglich, statt oder neben den gestzlichen Gebühren, Pauschalhonorare oder Zeithonorare zu vereinbaren.

Ist der Auftraggeber Verbraucher nach § 13 BGB und beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch, so sieht der Gebührentatbestand vor, dass die Gebühr höchstens 190 EUR beträgt.

Auch der Rat des Fachanwaltes ist nicht teuer. Sie erhalten aber eine speziellere und individuellere Beratung und Betreuung durch unsere Spezialisten, ohne dazu bezahlen zu müssen.

Der Einzelfall ist also entscheidend. Fragen Sie uns daher, welche Kosten auf Sie zukommen können.


Dr. Hans-Jürgen Creutz, Rechtsanwälte und Patentanwälte, Markt 5, 01662 Meißen, Telefon: (03521)-45020, Telefax: (03521)-452085, e-mail: info@creutz.de, Internet: www.creutz.de

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